Die MA Bautech GmbH ist berechtigt, Teilrechnungen für übergebene/abgelieferte Teillieferungen zu stellen.
Bei Leistungen mit Montage ist die MA Bautech GmbH berechtigt, Akontorechnungen nach Baufortschritt zu stellen.
Die Zahlungsfrist beträgt je Rechnungsstellung
30 Tage.
Nach Ablauf der jeweiligen Zahlungsfrist befindet sich die Bestellerin – ohne weitere Mahnung – in Verzug (Verfalltag). Es werden Verzugszins zu 5 % fällig und je schriftliche Zahlungserinnerung sind zusätzlich CHF 50.- geschuldet.
Bei Zahlungsverzug der Bestellerin mit einer Zahlung sowie bei Umständen, welche die Kreditwürdigkeit der Bestellerin begründet in Frage stellen, werden sofort alle, auch gestundete Zahlungen, fällig.
Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung
des Kaufpreises im Eigentum der MA Bautech GmbH.
Die MA Bautech GmbH ist bei Annahme- und/oder Zahlungsverzug der Bestellerin – auch bezüglich Teillieferungen/-leistungen – berechtigt, ihre Leistungen sofort einzustellen. Dies gilt für die betroffene Bestellung
wie auch alle anderen Geschäfte mit derselben Bestellerin.
Die Verrechnung durch die Bestellerin mit Gegenforderungen ist nur bei unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig. Bei Beanstandungen und/oder Geltendmachung
von Haftungsansprüchen bleibt die Bestellerin zur Zahlung der Leistung verpflichtet (Verrechnungsverzicht sowie Verzicht auf das Rückbehaltungsrecht).
1.7 Erfüllungsort / Gefahrtragung
Erfüllungsort ist grundsätzlich das Werk bzw. Auslieferungslager der MA Bautech GmbH.
Nutzen und Gefahr gehen im Falle der Abholung am Tag der von MA Bautech GmbH angezeigten Abholbereitschaft auf die Bestellerin
über.
Bei Lieferung durch die MA Bautech GmbH an den Lieferort gehen Nutzen und Gefahr am Lieferort vor dem Abladen der Ware auf die Bestellerin über, bei Abladen durch die MA Bautech GmbH direkt nach Abladen der Ware.
Liegt ein Verzugsgrund bei der Bestellerin
vor (z.B. Annahmeverzug), gehen Nutzen und Gefahr mit Eintritt des Verzugsgrunds auf die Bestellerin über, unabhängig des Standorts der Ware. Lagerkosten trägt die Bestellerin. Bei Lagerung durch die MA Bautech GmbH betragen die Lagerkosten 0,25 % des Rechnungsbetrages
der zu lagernden Gegenstände pro abgelaufene Woche. Die Geltendmachung eines darüberhinausgehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
1.8 Liefertermine
Lieferfristen/-termine werden nach bestem Ermessen angegeben. Ein Zwischenverkauf bleibt immer vorbehalten.
Verbindliche Lieferfristen/-termine gelten nur sofern ausdrücklich als solche vereinbart.
Relative
Lieferfristen (Tage/Wochen) beginnen mit dem Datum der Auftragsbestätigung der MA Bautech GmbH zu laufen.
Als Tag der Erfüllung gilt der Tag, an dem die Ware (je nach Vereinbarung)
abholbereit ist,
geliefert wurde oder
bei Leistungen mit Montage fertiggestellt wurde.
Die MA Bautech GmbH ist zur Teillieferung berechtigt, wenn die Teillieferung für die Bestellerin im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist.
Sofern die MA Bautech GmbH verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die sie nicht selbst zu vertreten
hat, nicht einhalten kann (z.B. Betriebs-, Verkehrs-, Weltmarkt- oder Versandstörungen, Lieferstörungen, Krieg, Terrorakte, Epidemie, Feuerschäden, unvorhersehbare Arbeitskräfte-, Energie-, Rohstoff- oder Hilfsstoffmängel, Streiks, Aussperrungen,
Verfügungen von Behörden), wird sie die Bestellerin hierüber informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, ist die MA Bautech GmbH berechtigt, ganz oder
teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung der Bestellerin wird sie unverzüglich erstatten.
Als Fall der unverschuldeten Nichtverfügbarkeit einer Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige
Selbstbelieferung durch einen Zulieferer der MA Bautech GmbH.
Schadenersatzansprüche seitens der Bestellerin infolge nicht oder verspäteter Lieferungen (z.B. Wartezeiten, Gerüstmiete, Vorhaltezeit, Konventionalstrafen u.a.) sind wegbedungen.
Ist eine Lieferung durch einen Umstand aus dem Risikobereich der Bestellerin unmöglich oder unzumutbar, verlängert sich die Lieferzeit um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit. Gleiches gilt, soweit der MA Bautech GmbH ein Zurückbehaltungsrecht
zusteht.
1.9 Bestellungsänderungen
Bestellungsänderungen sind alle Abweichungen von der vertraglich vereinbarten Leistung der MA Bautech GmbH.
Bestellungsänderungen sind vorgängig schriftlich zu vereinbaren. Es besteht kein Anspruch auf Bestellungsänderung
seitens der Bestellerin.
Waren, die vor einer Bestellungsänderung für die Bestellerin produziert wurden, werden der Bestellerin in jedem Fall verrechnet.
1.10 Rücknahme
Ein Anspruch auf Rücknahme nicht benötigter Ware durch die Bestellerin besteht nicht.
Aktuelle Katalogware in wiederverkaufsfähigem, einwandfreiem Zustand kann nach vorheriger Zustimmung seitens MA Bautech GmbH binnen 15
Tagen nach Lieferung bei frachtfreier Anlieferung frei Werk bzw. Niederlassung zurückgenommen werden.
Die Vergütung erfolgt unter Abzug der Verwaltungs- und Vertriebskosten und eventuell erforderlicher Kosten der Nachbesserung und Neuverpackung.
Kabelschellen und sonstige Kleinteile werden nur in unangebrochenen Verpackungseinheiten zurückgenommen.
Materialien in Sonderausführung werden nicht zurückgenommen.
Bestätigte, aber nicht oder nicht vollständig abgerufene Aufträge oder
Abrufaufträge werden verrechnet. Ein Auftragsstorno ist nicht möglich.
1.11 Prüfung, Gewährleistung
Die Bestellerin hat die Ware unverzüglich nach deren Empfang zu prüfen.
Erkennbare Mängel müssen der MA Bautech GmbH – unter sofortiger Einstellung der Bearbeitung/Verwendung – innerhalb von 7 Tagen nach Empfang
der Ware oder – wenn sich der Mangel erst später zeigt – innerhalb von 7 Tagen ab Entdeckung schriftlich angezeigt werden.
Wird die Mängelrüge nicht innert den angeführten Fristen erhoben, gilt die Ware als genehmigt bzw. sind die Gewährleistungsrechte
verwirkt.
Sind Leistungen/Produkte mangelhaft, leistet die MA Bautech GmbH vorrangig dadurch Gewähr, dass sie nach ihrer Wahl nachbessert oder Ersatz leistet. Auf ein Fehlschlagen der Nachbesserung kann sich die Bestellerin erst berufen, wenn zwei Nachbesserungsversuche
fehlgeschlagen sind oder seit der Mangelrüge eine angemessene Frist ohne gelungenen Nacherfüllungsversuch verstrichen ist. Angemessen ist eine Frist, die der vertraglichen Lieferfrist entspricht, mindestens 4 Wochen.
Keine Gewährleistungsrechte
bestehen bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten oder zu erwartenden Beschaffenheit und/oder Gebrauchstauglichkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung,
übermässiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder besonderer äusserer Einflüsse entstehen, mit denen üblicherweise nicht zu rechnen ist.
Farbdifferenzen oder Verfärbungen bilden keinen
Grund für Beanstandungen.
Gewährleistung für Frost-Tausalzbeständigkeit wird nur übernommen, wenn diese Eigenschaft in der schriftlichen Auftragsbestätigung zugesichert wurde.
Die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche beträgt 1
Jahr. Dies gilt nicht für Ware, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist (5 Jahre).
Die Verjährungsfrist beginnt je nach Vereinbarung mit der Abholung, der Lieferung oder der Ablieferung des Werks
durch die MA Bautech GmbH
.
1.12 Haftung
Die Haftung der MA Bautech GmbH ist beschränkt auf Mängel an der Ware (Gewährleistung).
Die MA Bautech GmbH schliesst darüber hinaus jegliche vertragliche und ausservertragliche Haftung aus, insbesondere auch für (Mangel-) Folgeschäden
und indirekte Schäden bei der Bestellerin oder Dritten (Verzug, Gerüstmiete, Regieaufwendungen, Konventionalstrafe etc.), unter Vorbehalt zwingender gesetzlicher Bestimmungen.
Insbesondere bei unsachgemässer Verwendung oder Behandlung, fehlerhafter
Verarbeitung oder Montage, bei natürlicher Abnützung, bei übermässiger Beanspruchung, Nichtbeachtung von Vorschriften oder Gebrauchsanweisungen, mangelhaften Bauarbeiten, ungeeignetem Baugrund, falscher oder unsachgemässer Wartung/Unterhalt, unsachgemässer
Lagerung, oder Änderungen bzw. Eingriffen an der Ware ist jegliche vertragliche und ausservertragliche Haftung der MA Bautech GmbH ausgeschlossen.
Die MA Bautech GmbH übernimmt unter Vorbehalt zwingender gesetzlicher Bestimmungen keine Haftung für Fabrikations-
oder Materialfehler für von ihren Zulieferern bezogenen Waren.
Soweit die MA Bautech GmbH technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von ihr geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang
gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.
Soweit die MA Bautech GmbH gemäss diesem Absatz dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, welche die MA Bautech GmbH bei Vertragsschluss
als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder welche sie bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstands sind, sind ausserdem nur
ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemässer Verwendung des Liefergegenstands typischerweise zu erwarten sind.
1.13 Immaterialgüterrechte
Der MA Bautech GmbH steht an allen von ihr erstellten Unterlagen das Urheberrecht zu, insbesondere an Offerten, Stücklisten, Abbildungen, Zeichnungen, Plänen, Berechnungen, Muster. Es ist nicht gestattet, diese ohne
ausdrückliche Genehmigung der MA Bautech GmbH zu reproduzieren, zu verwenden und/oder Dritten zugänglich zu machen.
Die Haftung der MA Bautech GmbH ist beschränkt auf Mängel an der Ware (Gewährleistung).
1.14 Salvatorische Klausel
Soweit Bestimmungen des Vertrags zwischen den Parteien oder diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen lückenhaft, rechtlich unwirksam oder aus anderen Gründen undurchführbar sind, wird die Gültigkeit des Vertrags
im Übrigen davon nicht berührt. Es gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
als möglichst gleichwertig vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.
1.15 Gerichtsstand; Rechtswahl
Der Gerichtsstand für Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen den Parteien ist der Sitz der MA Bautech GmbH (Nidfurn). Die MA Bautech GmbH ist jedoch auch zusätzlich berechtigt, am Sitz der Bestellerin zu
klagen. Es gilt ausschliesslich Schweizer Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
Änderungen vorbehalten - Stand 12.2023